Änderung eines Feststellungsbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz
1. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen bei jedenfalls einem Feststellungsbeteiligten führen. 2. Ein Bescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel nur dann aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte. 3. Ist dem Finanzamt nach Erlass eines Gewinnfeststellungsbescheids erstmals im Rahmen einer Betriebsprüfung der Abschluss eines Mietvertrags bekannt geworden, der die -Annahme einer Betriebsaufspaltung rechtfertigt, liegt eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1331 Nr. 10 DStZ 2015 S. 726 Nr. 19 SAAAF-00258