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BFH Beschluss v. - IX B 95/15

Gesetze: FGO § 128 Abs. 2, FGO § 79 Abs. 3, FGO § 82, ZPO § 358

Beschwerde eines Zeugen gegen Ladungsverfügung; Verlagerung der Beweiserhebung in das Verfahren nach § 79 Abs. 3 FGO unzulässig

Tatbestand

I. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 lud der Berichterstatter im Klageverfahren 3 K 3189/13 vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) die Beteiligten für den 10. August 2015 zu einem Erörterungstermin; ferner lud er den Beschwerdeführer als Zeugen zu diesem Termin. Hierfür stützte der Berichterstatter sich auf § 79 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); er gab in der Zeugenladung das Beweisthema an, hat aber bisher keinen Beweisbeschluss gefasst. Der Terminstag fällt in die vom 16. Juli bis zum 28. August 2015 laufenden Sommerferien der Bundesländer Berlin und Brandenburg. Es handelt sich um den ersten Versuch einer Ladung im laufenden Klageverfahren. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 zugestellt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1436 Nr. 10
DAAAF-00263

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