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BZSt - St II 2 - S 2474-PB/15/00001 BStBl 2015 I S. 580

Familienleistungsausgleich; Erhöhung des Kindergeldes zum

Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom , (BGBl I S. 1202) wird das Kindergeld rückwirkend zum um 4 Euro und ab dem um weitere 2 Euro erhöht.

Danach ergeben sich folgende monatliche Kindergeldbeträge:


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2015
2016
für die ersten zwei Kinder jeweils
188 €
190 €
für ein drittes Kind
194 €
196 €
für jedes weitere Kind
219 €
221 €

Das höhere Kindergeld zum bedarf einer Festsetzung (§ 70 Abs. 1 EStG). Liegt bereits für den Zeitraum ab Januar 2015 oder für einen Teil dieses Zeitraums eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung vor, ist diese nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern. Die Änderung ist aktenkundig zu machen. Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides an den Kindergeldberechtigten kann abgesehen werden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Bekanntgabe der geänderten Festsetzung erfolgt konkludent durch die Auszahlung des Unterschiedsbetrages. Die Auszahlung sollte den Unterschiedsbetrag daher gesondert ausweisen.

Damit eine Vielzahl der Berechtigen frühestmöglich über das höhere Kindergeld verfügen kann, sollen einfache Fälle (z. B. laufende Zahlfälle und Neuanträge aufgrund einer Geburt) vorr...

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