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BFH Beschluss v. - X B 107/14

Gesetze: FGO § 54 Abs. 2, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 62 Abs. 2, FGO § 115, FGO § 116, FGO § 155, BGB § 187, BGB § 188, ZPO 85 Abs. 2, ZPO § 222

Erhöhte Sorgfaltspflicht bei Fristausnutzung zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung

Tatbestand

I. Die verheirateten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 1998 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus der Vermietung verschiedener Objekte. Die Klägerin betrieb ein Unternehmen, aus dem sie in den Streitjahren durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte negative gewerbliche Einkünfte erklärte. In Streit stehen diverse, von den Klägern zum Teil erst nachträglich geltend gemachte Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung aufgrund der vorgelegten Belege bzw. unter Anwendung der Fremdvergleichsgrundsätze nicht anerkannte. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage erzielten die Kläger einen Teilerfolg; zum überwiegenden Teil wurde ihre Klage jedoch abgewiesen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1431 Nr. 10
PAAAF-00969

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