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BFH Beschluss v. - I E 4/15

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, GKG § 1 Abs. 5, GKG § 3 Abs. 2, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3, GKG § 66

Streitwert bei einem Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Verluste

Tatbestand

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2015 (I B 8/15) das Verfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2015 eingestellt, nachdem die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) ihre Beschwerde zurückgenommen hatte. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte die Erinnerungsführerin bezogen auf den 31. Dezember 2001 (Feststellungsstichtag) beantragt, den verbleibenden vortragsfähigen Verlust zur Körperschaftsteuer um 6.835.552 DM sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust um 6.732.474 DM zu erhöhen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1440 Nr. 10
QAAAF-00973

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