Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids bei Einwendungen gegen Grund und Höhe von Säumniszuschlägen; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Tatbestand
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erließ gegenüber den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) diverse Bescheide zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2001 bis 2008 sowie zu den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2008 bis 2010. Die hiernach festgesetzten Steuern und Vorauszahlungen wurden bei Fälligkeit zunächst nicht vollständig entrichtet. Nach Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen tilgten die Kläger die Rückstände bis 18. Februar 2011 in vollem Umfang. Ausweislich einer Rückstandsaufstellung vom 15. März 2011 blieben nur noch Säumniszuschläge in Höhe von 82.283,10 € offen. Den Antrag der Kläger, sämtliche Säumniszuschläge zu erlassen, lehnte das FA mit Bescheid vom 17. März 2011 ab. Durch mehrere Ratenzahlungen entrichteten die Kläger anschließend bis 13. Juni 2012 auch alle rückständigen Säumniszuschläge. Dem gegen die Ablehnung des Erlasses und mittlerweile auf Erstattung der bereits geleisteten Säumniszuschläge gerichteten Einspruch half das FA in Höhe von 585 € wegen des Vorliegens sachlicher Billigkeitsgründe hinsichtlich der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für das IV. Quartal 2008 ab. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2013).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1344 Nr. 10 UAAAF-00976