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BFH Beschluss v. - III R 4/15

Gesetze: FGO § 56

Fristenkontrolle anhand eines Postausgangsbuchs und eines Fristenkontrollbuchs

Leitsatz

1. Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, eine Fristenkontrolle anhand eines Postausgangsbuchs und eines Fristenkontrollbuchs am Abend eines jeden Arbeitstages sicherzustellen. Trifft er hierfür keinen Vorkehrungen, liegt ein Organisationsmangel vor.
2. Fehlt im Wiedereinsetzungsantrag jede Darstellung der regelmäßigen Handhabung der Fristenkontrolle, insbesondere zur Führung eines Postausgangsbuchs und eines Fristenkontrollbuchs, ist es nicht möglich, das Fehlen eines Organisationsmangels festzustellen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EAAAF-00977

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