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BFH Beschluss v. - III S 12/15

Gesetze: FGO § 38 Abs. 1, FGO § 39 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 70, AO § 22 Abs. 2, AO § 26, GG Art. 108 Abs. 4 Satz 2, GewStG § 4 Abs. 1 Satz 1, GewStG § 28 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1, GVG § 17, GVG § 17a

Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts im AdV-Verfahren

Tatbestand

I. Der Antragsteller verlegte Ende 2001 seinen Wohnsitz von X nach Y. Seinen in X betriebenen Gewerbebetrieb meldete er zum 31. Dezember 2001 ab. In der Folgezeit wurde er in diesem Betrieb u.a. als Angestellter der späteren Betriebsinhaber tätig, die den Betrieb jeweils unter ihrer Wohnsitzadresse angemeldet hatten. Im Jahr 2008 meldete der Antragsteller den Betrieb unter seiner Wohnsitzadresse in Y an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1421 Nr. 10
OAAAF-00978

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