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BFH Beschluss v. - V R 20/12

Gesetze: UStG § 4 Nr. 16, UStG § 4 Nr. 14 Buchstabe a, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g

Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen nicht nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a oder § 4 Nr. 16 UStG von der Steuer befreit; Zeitarbeitsunternehmen keine "als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112 EG

Leitsatz

Gestellt eine Zeitarbeitsfirma staatlich geprüfte Pflegekräfte an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. von § 4 Nr. 16 UStG, sind die daraus erzielten Umsätze weder nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG noch nach § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerbefreit. Die Zeitarbeitsfirma kann sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG berufen, weil sie keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist und auch keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ausführt.
Nachfolgeentscheidung zum (EU:C:2015:164).

Fundstelle(n):
HFR 2015 S. 1079 Nr. 11
KÖSDI 2016 S. 19667 Nr. 2
UR 2015 S. 877 Nr. 22
UStB 2016 S. 41 Nr. 2
YAAAF-00979

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