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BFH Beschluss v. - VII R 41/14

Gesetze: EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1, AO § 218 Abs. 2

Abweichender Tilgungswille bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner; keine rückwirkende Änderung der Tilgungsbestimmung

Leitsatz

1. Bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner ist aufgrund der zwischen Ehepartnern bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Allgemeinen davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Ob ein davon abweichender Tilgungswille vorliegt, richtet sich allein nach dem für das Finanzamt erkennbaren Tilgungswillen zum Zeitpunkt der Zahlung.
2. Die Rechtsprechung des Senats zur Tilgungsbestimmung bei Vorauszahlungen von Ehegatten beschränkt sich nicht auf Fälle, bei denen zunächst die Zusammenveranlagung beantragt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1347 Nr. 10
FAAAF-00981

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