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BFH Urteil v. - VII R 52/13

Gesetze: StromStG a.F. § 9a Abs. 1 Nr. 1 und 3; StromStG a.F. § 2 Nr. 3; Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b;

Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wird

Leitsatz

1. Die als abschließend zu betrachtende Aufzählung der Wärmebehandlungen in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG bezieht sich auf sämtliche in der Vorschrift genannten Herstellungs- bzw. Bearbeitungsprozesse und somit auch auf die Metallerzeugung und -bearbeitung.

2. Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den für die Elektrolyse entnommenen Strom erfasst nur den Strom, der an den Elektroden angelegt wird, nicht jedoch Strom, der für andere Zwecke, z.B. in Mess-, Steuerungs- oder Beleuchtungsanlagen oder als Kraftstrom zum Antrieb von Motoren eingesetzt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1524 Nr. 10
BFH/PR 2015 S. 410 Nr. 11
DB 2015 S. 6 Nr. 36
DStR 2015 S. 10 Nr. 36
DStRE 2015 S. 1209 Nr. 19
HFR 2015 S. 1072 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2015 S. 3076
StB 2015 S. 338 Nr. 10
StBW 2015 S. 848 Nr. 22
XAAAF-00988

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