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BGH Urteil v. - I ZR 224/13

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 7 S 1 ElektroG, Art 12 Abs 3 UAbs 2 S 1 EURL 19/2012, Art 15 Abs 2 EURL 19/2012, § 157 BGB, § 339 BGB

Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kopfhörern: Zuwiderhandlung gegen eine Markverhaltensregelung bei unzureichender Kennzeichnung der Elektrogeräte; Vereinbarkeit des Erfordernisses einer dauerhaften Herstellerkennzeichnung mit Unionsrecht; Auslegung eines Unterlassungsantrages hinsichtlich der Wertung mehrerer Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen - Kopfhörer-Kennzeichnung

Leitsatz

Kopfhörer-Kennzeichnung

1. Die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezweckt.

2. Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit mit dem Unionsrecht in Einklang.

3. Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist.

4. Mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen können als ein einziger Verstoß zu werten sein, wenn sie gleichartig sind, unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, zeitlich in einem engen Zusammenhang stehen und der Handelnde sein Verhalten als wettbewerbskonform angesehen hat (im Anschluss an BGH, , I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 329 ff. - Trainingsvertrag).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 574 Nr. 8
NJW-RR 2016 S. 155 Nr. 3
YAAAF-01027

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