Gesetze: § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 2 Abs 1a SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 92 Abs 7d S 1 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 SGB 5, § 139 Abs 1 S 1 SGB 5, § 139 Abs 1 S 2 SGB 5, § 139 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 5, § 139 Abs 4 SGB 5, § 217a SGB 5, Art 12 Abs 1 GG, § 6 Abs 11 HilfsMRL
Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in Hilfsmittelverzeichnis - positive Bewertung der zugrundliegenden Behandlungsmethode durch Gemeinsamen Bundesausschuss - neue Behandlungsmethode - GKV-Spitzenverband - Einleitung eines Methodenbewertungsverfahrens - Entscheidungen über Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Hilfsmittels in Hilfsmittelverzeichnis - berufsregelnde Tendenz für Hilfsmittelhersteller
Leitsatz
1. Vor der Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung bedarf es einer positiven Bewertung der zugrundeliegenden Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA), wenn das Hilfsmittel als Bestandteil einer Behandlungsmethode eingesetzt wird, die ohne positive Empfehlung des GBA in der vertragsärztlichen Versorgung nicht erbracht werden darf, und zwar auch dann, wenn der Versicherte das ärztlich verordnete Hilfsmittel ausschließlich selbst anwenden soll (Bestätigung und Weiterentwicklung von = BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4 = SozR 4-2500 § 135 Nr 14).
2. Eine Behandlungsmethode ist im Vergleich zu einer herkömmlichen Therapie "neu", wenn sie hinsichtlich des medizinischen Nutzens, möglicher Risiken und in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit wesentliche, bisher nicht geprüfte Änderungen aufweist.
3. Der GKV-Spitzenverband Bund hat im Rahmen eines Verfahrens zur Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis grundsätzlich ein Methodenbewertungsverfahren beim GBA einzuleiten, wenn Unterlagen vorliegen, die eine nähere Befassung mit der zugrundeliegenden Behandlungsmethode erforderlich machen (Weiterentwicklung von = BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4 = SozR 4-2500 § 135 Nr 14).