Gesetze: Art 28 Abs 2 S 2 GG, Art 28 Abs 2 S 3 Halbs 1 GG, § 52 Abs 1 LKreisO HE 2005, § 53 Abs 2 LKreisO HE 2005, § 54 LKreisO HE 2005, § 139 GemO HE 2005, § 138 GemO HE 2005, § 92 Abs 3 S 1 GemO HE 2005, § 37 Abs 1 FinAusglG HE 2007, § 37 Abs 5 FinAusglG HE 2007, § 28 Abs 2 FinAusglG HE 2007
Anweisung zur Erhöhung der Kreisumlage durch die Kommunalaufsicht an einen überschuldeten Kreis
Leitsatz
1. Eine landesrechtliche Pflicht der kommunalen Aufgabenträger zum Haushaltsausgleich und zur Verringerung eines Haushaltsdefizits ist mit der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.
2. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf der Kommune innerhalb eines für diese eröffneten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht eine bestimmte Maßnahme alternativlos vorschreiben. Anderes kann gelten, wenn angesichts des absehbaren zeitlichen Auslaufens einer realisierbaren Handlungsmöglichkeit keine realisierbare Alternative mehr besteht.
3. Eine aufsichtsbehördliche Anweisung zur Festlegung eines bestimmten Kreisumlagesatzes muss ausreichend Rücksicht auf den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden nehmen.
4. Ein Gemeindeverband ist von seinen landesrechtlichen Pflichten zum Haushaltsausgleich nicht bundesverfassungsrechtlich dadurch freigestellt, dass er eine unzureichende Finanzierung vom Land erhält.