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BGH Urteil v. - X ZR 56/13

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 102 62 147 (Streitpatents), das durch Teilung aus der am 17. Juni 2002 eingereichten Patentanmeldung 102 27 110 hervorgegangen ist. Das Streitpatent umfasst 14 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

Fundstelle(n):
NAAAF-01194

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