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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2334.2.1-98/5 St32

(Lohn-) Steuerliche Behandlung und Zuflusszeitpunkt des Sachbezugs „Job-Ticket”

1. Allgemeines

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, liegt grds. ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor. Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Ein Sachbezug liegt jedoch vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält (vgl. H 8.1 Abs. 1-4 „Job-Ticket” LStH).

2. Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Maßgebend für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist grds. der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (um übliche Preisnachlässe geminderter üblicher Endpreis am Abgabeort). Vgl. hierzu insb. auch Rz. 4 des ( BStBl 2013 I S. 729).

Die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (bis einschließlich VZ 2013: § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) ist möglich, wenn der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket” nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist. Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind alle in einem Kalendermonat zufließenden und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile zusammenzurechnen. Die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach §§ 37b und 40 EStG pauschal lohnversteuert werden, bleiben außer Ansatz (vgl. R 8.1 Abs. 3 Satz 1 und 2 LStR). Zu...

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