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Steuerfreie Aufwandsentschädigung und Werbungskosten hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter in Hessen
Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstaufwandsentschädigungen hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamten sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
Die aufgrund des § 19 Abs. 4 und des § 24 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 578), erlassene Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV ab geltende Fassung s.GVBl I 2014 S. 54 ff), sieht nach der Einwohnerzahl gestaffelte Beträge für Bürgermeister, Landräte, hauptamtliche Beigeordnete/Stadträte sowie für den Direktor/die Direktorin des Landeswohlfahrtverbandes und den Verbandsdirektor/die Verbandsdirektorin des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain vor, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind (s. R 3.12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LStR).
Gemäß § 6 KomBesDAV erhalten hauptamtliche Wahlbeamte grundsätzlich eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung, die für Bürgermeister und Landräte nach der Einwohnerzahl gestaffelt ist. Der Direktor/die Direktorin des Landeswohlfahrtverbandes und der Verbandsdirekt...