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BGH Urteil v. - V ZR 198/14

Gesetze: § 543 Abs 2 ZPO, § 16 Abs 3 WoEigG, § 25 Abs 2 WoEigG

Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte Revisionszulassung; Mehrheitsbeschluss über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für bestimmte Betriebskosten

Leitsatz

1. Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.

2. Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2015 S. 922 Nr. 12
NJW 2015 S. 3371 Nr. 46
NJW 2015 S. 6 Nr. 40
OAAAF-01522

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