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BFH Beschluss v. - III B 154/14

Gesetze: FGO § 90 Abs. 1, FGO § 116 Abs. 6, FGO § 119 Nr. 3, GG Art. 103 Abs. 1

Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung unwirksam bei nachfolgendem Beschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens

Tatbestand

I. Die aus X eingewanderte Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt Kindergeld für die beiden Mädchen A (geboren am .. April 1992) und B (geboren am .. Februar 1991). Im Antrag auf Kindergeld hatte sie angegeben, die beiden seien ihre Stiefkinder. Später kam die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) aufgrund von polizeilichen Ermittlungen zur Überzeugung, dass die Klägerin mit dem angeblichen Vater der Kinder, einem Herrn C, eine Scheinehe eingegangen sei. Die beiden Mädchen seien die Nichten der Klägerin. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Februar 2007 auf. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1593 Nr. 11
HAAAF-01614

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