Werkzeugkostenzuschüsse der Auftraggeber zur Herstellung von kundenspezifischen Werkzeugen als Betriebseinnahme oder als vorab vereinnahmtes Entgelt für spätere Lieferungen; Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums der geförderten Werkzeuge
Leitsatz
1. Bei einem Automobilzulieferer sind Werkzeugkostenzuschüsse des Auftraggebers zur Herstellung von kundenspezifischen Werkzeugen als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn die Werkzeuge durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts in das zivilrechtliche Eigentum des Auftraggebers übergehen. 2. Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens hinsichtlich der vereinnahmten Werkzeugkostenzuschüsse scheidet aus, wenn diese nicht für künftige Lieferungen geleistet werden, sondern als Entgelt für die Herstellung und Übereignung der Werkzeuge anzusehen sind. 3. Die mit den Werkzeugkostenzuschüssen einhergehenden Verpflichtungen zur verbilligten Lieferung von Serienteilen stellen keine ungewissen Verbindlichkeiten i.S. von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB dar, wenn die Verpflichtungen zur späteren verbilligten Lieferung der Teile am jeweils maßgeblichen Bilanzstichtag (Geschäftsjahr der Vereinnahmung der Werkzeugkostenzuschüsse) weder rechtlich voll entstanden noch wirtschaftlich verursacht waren.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2016 S. 44 Nr. 1 BBK-Kurznachricht Nr. 20/2015 S. 927 BFH/NV 2015 S. 1577 Nr. 11 EStB 2015 S. 445 Nr. 12 HFR 2015 S. 1018 Nr. 11 KÖSDI 2015 S. 19500 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2015 S. 2842 StBW 2015 S. 848 Nr. 22 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2015 S. 757 BAAAF-01616