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Definition des Begriffs öffentliche Kasse
– nach nationalem Recht (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG)
– nach Doppelbesteuerungsabkommen (sog. Kassenstaatsklausel i. S. d. Art. 19 OECD-MA)
– nach dem Auslandstätigkeitserlass
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Anlage(n) | Wortlaut § 91 BHO |
Wortlaut Art. 104 BayHO |
Inhalt
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1. | Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG
| 1 | |
1.1 | Aufsicht oder Prüfung des Finanzgebarens durch die öffentliche Hand
| 2 | |
1.2 | Politische/parteinahe Stiftungen
| 2 | |
2. | Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
| 3 | |
3. | Auslandstätigkeitserlass (ATE)
| 4 | |
4. | Steuerliche Behandlung sogenannter Ortskräfte
| 4 | |
5. | Mitarbeiter der Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)
| 5 | |
6. | Weitergehende Fundstellen
| 6 | |
1. Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus inländischen öffentlichen Kassen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG vorliegen, wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt. Demnach liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus inländischen öffentlichen Kassen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG auch dann vor, wenn auszahlende Stelle zwar eine juristische Person des Privatrechts ist, diese aber hinsichtlich ihres Finanzgebarens der Aufsicht oder Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt und die gezahlte Vergütung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Die oben dargestellte Erweiterung des Begriffs „inländische öffentliche Kasse” ist auf nach dem beginnende Besteuerungsz...