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Haushaltsführung;
Hinweise für die Verbuchung ggf. vereinnahmter und gezahlter Umsatzsteuer
Sofern in dem von Ihnen bewirtschafteten Bereich Geschäftsvorfälle zu Einnahmen von Dritten für den Bundeshaushalt (Einzelplan 08) führen, bitte ich im Einzelfall zu prüfen, ob es sich dabei auch um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt.
Sofern als Leistungserbringer Einnahmen erhoben werden, in denen Umsatzsteuer (USt) enthalten ist, ist nur der um die USt reduzierte Betrag auf dem entsprechenden Einnahmetitel im Bundeshaushalt zu vereinnahmen. Die USt ist zu den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkten im Rahmen der USt-Voranmeldungen an das zuständige Finanzamt (FA) abzuführen und zu melden. Es handelt sich daher um Einzahlungen, die dem Bund (hier als Unternehmer) rechtlich nicht zustehen. Vor diesem Hintergrund bitte ich, für die Vereinnahmung und Abführung an das Finanzamt ausschließlich das im Verwahrungsbuch im Abschnitt 5 (9071 0000 47), Unterabschnitt 6 (02 31 1258) eingerichtete Verwahrungskonto zu nutzen. Die Einzahlungen sind durchlaufende Gelder nach Nr. 2.6 Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu § 60 BHO-VO/VW-RiB . Die Einrichtung des Verwahrungskontos bei den Titelverwaltern ist bei mir zu beantra...