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Erstattung der Kapitalertragsteuer bei nachträglich bekannt gewordenen Steuerbefreiungstatbeständen; Verpflichtung zur Berücksichtigung von nachträglich vorgelegten Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträgen im Steuerabzugsverfahren gemäß § 44b Absatz 5 Satz 3 EStG
Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom (BGBl 2014 I S. 2417) ist § 44b Absatz 5 EStG für nach dem zufließende Kapitalerträge um einen neuen Satz 3 ergänzt worden. Danach haben die zum Steuerabzug Verpflichteten nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Steuerpflichtigen beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung zu berücksichtigen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Ansatz des maßgeblichen Zeitpunkts sowie die zu berücksichtigenden Nachweise Folgendes:
Legt der Gläubiger der Kapitalerträge der auszahlenden Stelle
eine Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4 EStG,
einen Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG,
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG,
eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 EStG, Absatz 5 Satz 4 EStG oder
eine Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG
bis zum Zeitpunkt der technischen Erstellung der Steuerbescheinigung – spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres – für das betreffende Kalenderjahr vor, so hat diese einen bereits vorgenommen Steuerabzug zu korrigieren.
Nach diesem Zeitpunkt kann der zum Steuerabzug Verpflichtete eine Korrektur des Steuerabzugs vornehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung (§ 44b Absatz 5 Satz 1 EStG).
Bei bereits aufgelösten Konten un...