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Steuerfreie Aufwandsentschädigung und Werbungskosten hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in Hessen
Bezug:
Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstaufwandsentschädigungen hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamten sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
Das Hessische Gesetz über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit (HWB – AufwEntschG; ab geltende Fassung s.GVBl I 1990 S. 31), sieht nach der Einwohnerzahl gestaffelte Beträge für Bürgermeister, Landräte, hauptamtliche Beigeordnete/Stadträte sowie für den Direktor des Landeswohlfahrtverbandes und den Verbandsdirektor des Umlandverbandes Frankfurt (Der Umlandverband Frankfurt wurde mit Ablauf des aufgelöst. Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main hat die Aufgaben des Umlandverbandes vorläufig übernommen) vor, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind (s. R 3.12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LStR).
Gemäß § 1 HWB-AufwEntschG erhalten hauptamtliche Wahlbeamte grundsätzlich eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung, die für Bürgermeister und Landräte nach der Einwohnerzahl gestaffelt ist (§ 2 Abs. 1 HWB-AufwEntschG). Der Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und der Verbandsdirektor des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erhalten einen monatlich...