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BAG Urteil v. - 7 AZR 519/13

Gesetze: WissZeitVG § 1 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2; WissZeitVG § 2 Abs. 4 S. 1; WissZeitVG § 3; WissZeitVG § 6; HRG (in der bis zum geltenden Fassung) § 57b Abs. 3 S. 1; GG Art. 5 Abs. 3; NHG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. h; NHG § 32; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1-2; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 S. 1-2; KSchG § 7 Hs. 1; ZPO § 563 Abs. 3

Leitsatz

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Zum "wissenschaftlichen Personal" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zählen. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen.

2. Eine Lehrtätigkeit ist nicht nur dann wissenschaftlich, wenn sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten.

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2291 Nr. 38
DB 2015 S. 2338 Nr. 40
WAAAF-01661

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