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BGH Urteil v. - VI ZR 326/14

Gesetze: § 278 Abs 6 S 1 Alt 2 ZPO

Gütliche Streitbeilegung: Voraussetzungen eines wirksamen Abschlusses eines Vergleichs auf Vorschlag des Gerichts

Leitsatz

Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 2965 Nr. 40
WM 2015 S. 2340 Nr. 49
ZIP 2015 S. 2196 Nr. 45
YAAAF-01669

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