Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge - Präklusion von Geldentschädigung und Wiedergutmachung auf andere Weise bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt - Verfassungsrecht - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Vorbereitungs- und Bedenkzeit nach der Verzögerungsrüge - sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz
1. Wird die Verzögerungsrüge in einem bei Inkrafttreten des ÜGG (juris: ÜberlVfRSchG) bereits anhängigen Verfahren nicht unverzüglich erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Form der Feststellung einer Überlänge für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (Anschluss an = NJW 2014, 1967, = BFHE 247, 1 = BStBl II 2015, 33).
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.