Meistgebot einschließlich des Werts des Nießbrauchsrechts als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Grundstücks durch den Nießbrauchsberechtigten im Zwangsversteigerungsverfahren
Leitsatz
1. Wird im Zwangsversteigerungsverfahren dem Nießbrauchsberechtigten als Meistbietendem das nießbrauchsbelastete Grundstück unter der Bedingung zugeschlagen, dass das Nießbrauchsrecht bestehen bleibt, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer das Meistgebot einschließlich des Werts des Nießbrauchsrechts. 2. Als bestehen bleibendes Recht ist der Nießbrauch mit dem durch das Vollstreckungsgericht nach § 51 Abs. 2 ZVG bestimmten Zuzahlungsbetrag als Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG anzusetzen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2530 Nr. 42 BFH/NV 2015 S. 1602 Nr. 11 UVR 2015 S. 329 Nr. 11 GAAAF-01944