Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung; im Wesentlichen inhaltsgleich mit
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom (BGBl 2009 I S. 1959) die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Vergleichbar .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1569 Nr. 11 GStB 2016 S. 427 Nr. 12 KAAAF-01947