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BFH Urteil v. - VI R 66/13

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG i.d.F. des BürgEntlG KV § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4

Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung; im Wesentlichen inhaltsgleich mit

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom (BGBl 2009 I S. 1959) die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern.
2. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
Vergleichbar .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1569 Nr. 11
GStB 2016 S. 427 Nr. 12
KAAAF-01947

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