Zurückverweisung der Sache an das FG: Zurückverweisung an anderen Senat des FG nach § 127 FGO nur bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe; unzureichende Anonymisierung des FG-Urteils lässt nicht auf eine unsachliche oder unfaire Einstellung des erkennenden Senats des FG gegenüber den Klägern schließen
Leitsatz
1. Ist während des Revisionsverfahrens ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden und enthält der Verwaltungsakt einen neuen Streitpunkt, ist regelmäßig eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) nach § 127 FGO geboten. 2. Eine Zurückverweisung der Rechtssache an einen anderen Senat des FG setzt besondere sachliche Gründe voraus, um eine willkürfreie Ermessensausübung zu gewährleisten. So kommt die Zurückverweisung an einen anderen Senat in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats des FG bestehen. 3. Die Zurückverweisung der Rechtssache an einen anderen Senat des FG kann nicht allein mit einer klägerseits geltend gemachten Unrichtigkeit des FG-Urteils begründet werden. Auch eine vom Landes-Datenschutzbeauftragten ausgesprochene Beanstandung des FG wegen unzureichender Anonymisierung des FG-Urteils reicht nicht aus, um auf eine unsachliche oder unfaire Einstellung des erkennenden Senats des FG gegenüber den Klägern schließen zu können.