Umzugskosten nur bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig
Leitsatz
1. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Umzug können Werbungskosten sein, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung liegt z.B. vor, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug erheblich vermindert. Unter letzterer Voraussetzung kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein. Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit gilt dabei eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich. 2. Dem Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde liegt die Überlegung zugrunde, dass die Aussicht auf eine solche Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung für viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen. Hierbei ist der Regel- bzw. Standardfall in den Blick genommen, in dem aufgrund häufiger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch die regelmäßig tägliche Wegezeitverkürzung insgesamt eine hohe Zeitersparnis entsteht. 3. Sucht der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz jedoch vergleichsweise selten auf, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die durch den Umzug entstandene Zeitersparnis den maßgeblichen Gesichtspunkt für die Wahl des Wohnorts darstellt. Das Finanzgericht hat dann als Tatsacheninstanz aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beurteilen, ob im Einzelfall berufliche Gründe das auslösende Moment für den Umzug waren.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EStB 2015 S. 361 Nr. 10 HFR 2015 S. 1025 Nr. 11 StBW 2015 S. 887 Nr. 23 EAAAF-01949