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BFH Urteil v. - VIII R 1/13

Gesetze: FGO § 119 Nr. 1, FGO § 103, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 94, FGO § 107 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1, ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 2, AO § 393, AO § 85, AO § 88, AO § 90, AO § 93, AO § 92

Beweisverwertungsverbot; Protokoll der mündlichen Verhandlung als öffentliche Urkunde i.S. des § 418 ZPO; fehlerhafte Aufnahme des Namens einer ehrenamtlichen Richterin in das FG-Urteil als offenbare Unrichtigkeit berichtigungsfähig

Leitsatz

1. Ein Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, kommt als Folge einer fehlerhaften Maßnahme nur in Betracht, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden.
2. § 393 AO schränkt nicht die Pflicht des Steuerpflichtigen ein, im Rahmen seines Besteuerungsverfahrens an der Sachaufklärung hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen mitzuwirken.
3. Eine Fernwirkung von Verwertungsverboten kommt allenfalls bei qualifizierten, grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 15 Nr. 1
PStR 2015 S. 281 Nr. 11
wistra 2015 S. 479 Nr. 12
LAAAF-01951

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