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BGH Urteil v. - I ZR 94/13

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr 8 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 2 Nr 1 TMG, § 7 Abs 2 S 1 TMG, § 8 TMG, § 9 TMG, § 10 TMG

Wettbewerbsrecht: Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem mit einem Hotelbewertungsportal verknüpften Anbieter eines Online-Reisebüros; Zueigenmachen der von Dritten in das Portal eingestellten Äußerungen; Verletzung spezifischer Prüfungspflichten - Hotelbewertungsportal

Leitsatz

Hotelbewertungsportal

1. Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online-Reisebüros, das mit einem Hotelbewertungsportal verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wirkung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online-Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung zu erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.

2. Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung zu Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die Anwendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigungen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschließen. Eine inhaltlich-redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen "Noten" durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer "Weiterempfehlungsrate" statistisch ausgewertet werden.

3. Durch die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG "verbreitet", sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung nicht aufgibt und spezifische Prüfungspflichten nicht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung nicht, wenn er Nutzerangaben statistisch auswertet oder einen Wortfilter sowie ggf. eine manuelle Nachkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sicherzustellen. Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber einer Internet-Bewertungsplattform erst, wenn er - nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist - die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch zukünftig unterbleibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2369 Nr. 40
BB 2015 S. 2443 Nr. 41
BB 2015 S. 769 Nr. 14
DB 2015 S. 13 Nr. 14
DB 2015 S. 2262 Nr. 39
DB 2015 S. 6 Nr. 39
NJW 2015 S. 28 Nr. 14
NJW 2015 S. 3443 Nr. 47
ZIP 2015 S. 29 Nr. 15
EAAAF-02490

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