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BGH Urteil v. - I ZR 59/13

Gesetze: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 51 Abs 1 MarkenG, Art 5 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 GG, Art 14 GG, Art 11 Abs 1 EUGrdRCh, Art 13 EUGrdRCh, Art 17 Abs 2 EUGrdRCh, Art 4 Abs 3 EWGRL 104/89, Art 4 Abs 4 Buchst a EWGRL 104/89

Markenverletzung: Bildliche Zeichenähnlichkeit mit einer bekannten Wort-Bild-Marke; Löschungsanspruch bei gedanklicher Verknüpfung mit der bekannten Marke; Grundrechtsschutz für Markenparodie - Springender Pudel

Leitsatz

Springender Pudel

1. Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.

2. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen aber so groß sind, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen.

3. Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren begründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZIP 2015 S. 31 Nr. 16
OAAAF-02491

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