Kartellverwaltungsverfahren: Zulässigkeit der Aufhebung einer Verfügung der Kartellbehörde und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht bei teilweiser Rechtswidrigkeit der Festsetzung eines Höchstpreises für die Lieferung von Trinkwasser; Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises für die Lieferung von Trinkwasser; Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Versorgungsunternehmens - Wasserpreise Calw II
Leitsatz
Wasserpreise Calw II
1. Ist die Festsetzung eines Höchstpreises für die Lieferung von Trinkwasser durch die Kartellbehörde nach Auffassung des Beschwerdegerichts teilweise rechtswidrig, muss das Gericht grundsätzlich auch bezüglich des übrigen Teils der Verfügung die Entscheidungsreife herstellen. Es darf im Regelfall nicht stattdessen die Verfügung in vollem Umfang aufheben und die Sache an die Kartellbehörde zurückverweisen.
2. Bei der Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises für die Lieferung von Trinkwasser nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB können die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung auch nur teilweise herangezogen werden.
3. Verletzt ein Unternehmen seine Mitwirkungspflichten in einem Kartellverwaltungsverfahren, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung für das Unternehmen nachteilige Schlüsse gezogen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1793 Nr. 31 BB 2015 S. 2369 Nr. 40 DB 2015 S. 7 Nr. 39 NJW 2015 S. 3643 Nr. 50 ZIP 2015 S. 59 Nr. 31 wistra 2015 S. 3 Nr. 8 IAAAF-02493