Gesetze: § 9 Abs 1 S 2 SGB 7, Anl 1 Nr 2108 BKV, § 163 SGG
Sozialgerichtliches Verfahren - Bindungswirkung gegenüber Revisionsgericht: Feststellung eines medizinischen Erfahrungssatzes durch das Berufungsgericht - revisionsgerichtliche Überprüfung: offensichtliche Unrichtigkeit bzw offenkundiges Nichtentsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Wissensstand - gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 - bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule - Bestimmung der Einwirkungsbelastung - Mainz-Dortmunder-Dosismodell - Orientierungswert - haftungsbegründende Kausalität - Konsensempfehlungen - Konstellation B2, 2. Zusatzkriterium - besonders intensive Belastung - Richtwert - Lebensdosis - allgemeiner Erfahrungssatz - allgemeine Tatsache - generelle Tatsache - kontroverser Stand der medizinischen Wissenschaft - angemahnte Reform des Normtatbestands der BK 2108 - Rechtsunsicherheit durch potentiell unterschiedliche medizinische Erfahrungssätze
Leitsatz
Das Revisionsgericht ist an die einen medizinischen Erfahrungssatz betreffende Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, wenn es nach eigener Überprüfung nicht feststellen kann, dass dieser offensichtlich falsch ist bzw offenkundig nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht.