Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - GmbH in Liquidation - Umfang des Entschädigungsanspruchs - materielle Nachteile - entgangener Gewinn - Kausalität - Adäquanz - wertende Betrachtung - immaterielle Nachteile bei juristischen Personen - Altfall - sozialgerichtliches Verfahren - Prozessvergleich über die Dauer der Überlänge
Leitsatz
1. Materielle Nachteile können wegen überlanger Verfahrensdauer nur entschädigt werden, wenn sie adäquat kausal auf der Überlänge beruhen. Dies gilt - ungeachtet seiner Entschädigungsfähigkeit - auch für entgangenen Gewinn.
2. Auch Gesellschaften in Liquidation können für immaterielle Nachteile Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer beanspruchen (Fortführung von B 10 ÜG 1/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 7).