Gesetze: § 7 Abs 5 SGB 2, § 22 Abs 7 S 1 SGB 2 vom , § 27 Abs 3 S 1 SGB 2, § 27 Abs 2 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 21 Abs 4 S 1 SGB 2 vom , § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b Abs 2 S 1 SGB 2, § 11b Abs 3 SGB 2, § 104 SGB 3 vom , § 105 Abs 1 Nr 4 SGB 3 vom , § 122 SGB 3, § 123 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 95 SGG, § 96 Abs 1 SGG
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - behinderter Mensch - Bezug von Ausbildungsgeld - Zuschuss zu den ungedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - fiktive Bedarfsberechnung - keine Berücksichtigung des Mehrbedarfs gem § 21 Abs 4 SGB 2 - kein Abzug von Erwerbstätigenpauschale oder Erwerbstätigenfreibetrags vom Ausbildungsgeld - Verfassungsmäßigkeit - Beschränkung des Streitgegenstandes - Einbeziehung neuer Verwaltungsakt)
Leitsatz
1. Mehrbedarfe einschließlich des Mehrbedarfs für behinderte Leistungsberechtigte werden nicht in die fiktive Bedarfsberechnung für einen Zuschuss zu den Unterkunftsaufwendungen von Auszubildenden, die nach dem SGB 2 von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, einbezogen.
2. Ausbildungsgeld nach dem SGB 3 ist im Rahmen der Bedarfsberechnung für einen Zuschuss zu den Unterkunftsaufwendungen nicht um die Erwerbstätigenpauschale oder den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen.