Kein Verstoß des Wertaufholungsgebots gegen Art. 20 Abs. 3 GG; Vertrauensschutz bei Erwerb einer Beteiligung mit ausschüttbaren Rücklagen
Leitsatz
1. Liegt im Zeitpunkt der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vor, so kommt eine Abspaltung der Ausschüttungsansprüche nicht in Betracht. Entsprechend kann ein Gesellschafter Gewinnansprüche aus einer am Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung einer Tochtergesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren. Das gilt auch, wenn im Rahmen der Kaufvertragsverhandlung der Erwerb der Beteiligung und derjenige des Gewinnbezugsrechts zunächst getrennt verhandelt und bestimmt worden sind, denn maßgeblich für die Bilanzierung ist alleine das endgültig vereinbarte Veräußerungsgeschäft. 2. Die einkommenswirksame Wertaufholung eines Beteiligungswerts umfasst gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG auch eine frühere ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf den Buchwert der Beteiligung, die nicht einkommenswirksam war. 3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und § 52 Abs. 16 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, soweit davon auch Wertaufholungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der geänderten Vorschriften erfasst werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2016 S. 46 Nr. 1 BFH/NV 2015 S. 1561 Nr. 11 GmbH-StB 2015 S. 337 Nr. 12 GmbHR 2015 S. 1166 Nr. 21 HFR 2015 S. 1138 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2015 S. 798 LAAAF-02667