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BFH Urteil v. - VII R 65/13

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 2 Nr. 2, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 2 Nr. 37, KN Pos. 0210 UPos. 0511, EGV 1125/2006

Einreihung von getrockneten Schweineohren; ermäßigter Steuersatz für die getrockneten Schweineohren

Leitsatz

In frischem Zustand genießbare, in einem Futtermittelbetrieb getrocknete Schweineohren sind in die Unterpos. 0210 99 49 KN einzureihen. Sie gehören als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse zu Nr. 2 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1605 Nr. 11
UR 2016 S. 70 Nr. 2
MAAAF-02671

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