Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur bei ausreichend wirtschaftlichem Zusammenhang; Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft
Leitsatz
1. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. 2. Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat. 3. Mit der (tatsächlich durchgeführten) Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wird kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht, denn die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes ist keine Veräußerung i.S. der genannten Vorschrift. Dies gilt erst recht, wenn die Rückabwicklung trotz eines titulierten Anspruchs nicht durchgeführt wird.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1567 Nr. 11 DStZ 2015 S. 815 Nr. 21 EStB 2015 S. 445 Nr. 12 HFR 2015 S. 1125 Nr. 12 StBW 2015 S. 924 Nr. 24 WAAAF-02672