Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG; direkte Vertretung i.S. des Art. 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich ZK; Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer; Rechtsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht
Leitsatz
1. Die Ortsregelung des § 3 Abs. 8 UStG ist auch dann anwendbar, wenn keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt, weil die Einfuhr umsatzsteuerfrei ist.
2. Eine wirksame direkte Vertretung i.S. des Art. 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich ZK setzt voraus, dass der Vertreter für fremde Rechnung handelt. Hieran fehlt es, wenn der Vertreter im Innenverhältnis für alle im Zusammenhang mit der Einfuhr stehenden Zölle, Steuern und Gebühren aufkommt und den Vertretenen insoweit von allen Verpflichtungen befreit.
3. Mit der Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung der Ware in den freien Verkehr entsteht die Einfuhrumsatzsteuer.
4. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO kommt auf dem Gebiet der Umsatzsteuer in Betracht, wenn zum einen die in Rede stehenden Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2015 II Seite 1024 BB 2015 S. 2389 Nr. 40 BFH/NV 2015 S. 1655 Nr. 11 BFH/PR 2015 S. 427 Nr. 12 BStBl II 2015 S. 1024 Nr. 20 DB 2015 S. 2244 Nr. 39 DB 2015 S. 6 Nr. 39 DStR 2015 S. 8 Nr. 39 DStRE 2015 S. 1253 Nr. 20 HFR 2015 S. 1077 Nr. 11 KÖSDI 2015 S. 19552 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2015 S. 2914 StB 2015 S. 336 Nr. 10 StBW 2015 S. 883 Nr. 23 StBW 2015 S. 900 Nr. 23 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2015 S. 804 UR 2015 S. 835 Nr. 21 UStB 2015 S. 307 Nr. 11 UVR 2016 S. 1 Nr. 1 Ubg 2015 S. 669 Nr. 11 QAAAF-02674