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BAG Urteil v. - 10 AZR 416/14

Gesetze: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 322 ZPO, § 308 ZPO, § 840 Abs 1 ZPO, § 840 Abs 2 S 2 ZPO, § 836 Abs 3 ZPO

Drittschuldnerklage - Zulässigkeitsanforderungen

Leitsatz

Der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist regelmäßig darauf gerichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, den Gläubiger im Wege des Schadensersatzes nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO so zu stellen, als bestünde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2484 Nr. 41
DB 2015 S. 7 Nr. 40
NJW 2015 S. 8 Nr. 43
IAAAF-04330

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