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BGH Urteil v. - I ZR 4/14

Gesetze: § 524 ZPO, § 69c Nr 3 S 2 UrhG, § 69d Abs 1 UrhG, Art 13 Abs 2 EGV 207/2009

Urheberrecht an einem Computerprogramm: Erstmals im Berufungsverfahren gestellter Hilfsantrag des in erster Instanz erfolgreichen Klägers; Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einer Programmkopie; Weiterverkauf durch Bekanntgabe des Produktschlüssels; Unterlassungsanspruch des Inhabers der Marke der in Verkehr gebrachten Programmkopie bei Gefahr einer Urheberrechtsverletzung - Green-IT

Leitsatz

Green-IT

1. Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von , NJW 2015, 1608).

2. Räumt der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber einer Programmkopie das Recht zur Nutzung für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms ein, liegt eine Veräußerung im Sinne von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG vor, die zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Programmkopie führen kann.

3. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erstreckt sich auf das Recht zum Weiterverbreiten der Programmkopie sowohl durch Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Weiterverkäufer die „erschöpfte“ Kopie des Computerprogramms seinerseits von dem Verkäufer durch Übergabe eines Datenträgers oder durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erhalten hat.

4. Wird die „erschöpfte“ Kopie eines Computerprogramms durch Bekanntgabe des Produktschlüssels weiterverkauft, setzt die Berechtigung des Nacherwerbers zum Herunterladen und damit Vervielfältigen des Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat.

5. Der Markeninhaber muss es nach Art. 13 Abs. 2 GMV nicht hinnehmen, dass seine Marke für den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms verwendet wird, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der Erwerber der Kopie das Urheberrecht am Computerprogramm verletzt (Anschluss an , GRUR 2012, 392 = WRP 2012, 469 - Echtheitszertifikat).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2433 Nr. 41
NJW 2015 S. 3576 Nr. 49
ZIP 2015 S. 5 Nr. 40
WAAAF-04334

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