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BSG Urteil v. - B 2 U 20/14 R

Gesetze: § 9 SGB 7, Anl 1 Nr 2108 BKV

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 - bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule - arbeitstechnische Voraussetzung - extreme Rumpfbeugehaltung - Zwangshaltung - kumulative Einwirkungsbelastung - Orientierungswert - Mainz-Dortmunder-Dosismodell - arbeitsmedizinische Voraussetzung - aktueller medizinischer Erkenntnisstand: Konsensempfehlungen 2005 - Konstellation B4 - Schlosser

Leitsatz

1. Zu den arbeitstechnischen und arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der Wirbelsäulen-Berufskrankheit Nr 2108.

2. Die Einwirkungen durch Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung einerseits und durch schweres Heben und Tragen andererseits sind bei Berechnung der Gesamtbelastungsdosis zu addieren.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:230415UB2U2014R0

Fundstelle(n):
VAAAF-04369

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