1. Zu den arbeitstechnischen und arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der Wirbelsäulen-Berufskrankheit Nr 2108.
2. Die Einwirkungen durch Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung einerseits und durch schweres Heben und Tragen andererseits sind bei Berechnung der Gesamtbelastungsdosis zu addieren.