Verwertbarkeit einer unter Testamentsvollstreckung stehenden Erbschaft für Kosten der Hilfe zur Erziehung; Angemessener zeitlicher Zusammenhang
Leitsatz
Die Heranziehung zu den Kosten vollstationärer Leistungen nach § 92 Abs. 1a SGB VIII (juris: SGB 8) aus Vermögen, über das der Kostenbeitragspflichtige erst nach dem Ende der Bewilligung dieser Leistungen verfügen darf und kann (Verwertbarkeit), kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Vermögens feststeht und der Zeitraum zwischen dem Beginn der Bewilligung der Leistungen und der Verwertbarkeit in einem angemessenen zeitlichen Verhältnis zum Bewilligungszeitraum steht.