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BFH Beschluss v. - III B 108/14

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 8 Abs. 2 Satz 2, EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei einem zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Kfz; Revisionszulassung nur bei klärungsbedürftiger Rechtsfrage

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind als Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät freiberuflich tätig. Die Sozietät ermittelte für das Jahr 2009 (Streitjahr) ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung. Beide Kläger nutzten im Streitjahr jeweils ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kfz sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Aus der vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2011 ergibt sich, dass die Bruttolistenpreise für die genannten Kfz 50.920 € und 43.270 € betragen haben. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte belief sich beim Kläger zu 1 auf 6 km, beim Kläger zu 2 auf 10 km.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1575 Nr. 11
DStRE 2015 S. 1281 Nr. 21
EStB 2015 S. 403 Nr. 11
StBW 2015 S. 886 Nr. 23
GAAAF-04536

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