Kein Verfahrensmangel wegen unterlassener Beteiligtenvernehmung; Überprüfung der materiellen Richtigkeit des FG-Urteils bei einer nur auf Verfahrensmängel gestützten Revision
Leitsatz
1. Wird eine Revision ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt, ist grundsätzlich nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Eine Überprüfung des Urteils des Finanzgerichts (FG) auf seine materielle Richtigkeit kommt in einem solchen Fall dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen. 2. Die Vernehmung eines Beteiligten ist regelmäßig kein Beweismittel, das sich dem FG aufdrängen muss, weil ein Beteiligter ohnehin im Verfahren alle ihm bekannten Umstände darlegen kann und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch darzulegen hat. 3. Wer als fachkundig Beteiligter keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf diese Rüge, was die Berufung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO ausschließt. 4. Eine Überraschungsentscheidung ist nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1587 Nr. 11 AAAAF-04538