Bei der Frage der Berichtigung eines zu hohen Vorsteuerabzugs ist zu unterscheiden, ob der erstmalige USt-Bescheid, in dem
der Vorsteuerabzug teilweise zu Unrecht vorgenommen wurde, vor oder nach Freigabe der Entscheidung des ,
BStBl II 1998, 695 – zur Veröffentlichung erfolgte oder nicht.
Der Änderung eines USt-Bescheids wegen der Rspr.-Änderung des BFH zum Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis (BFH-Urteil
V R 34/97) steht § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO entgegen.
Der Stpfl. ist dann so zu behandeln, wie er ohne die Änderung der Rspr. gestanden hätte.
Eine unklare Rechtslage verhindert das Entstehen eines Vertrauenstatbestands und zerstört diesen für die Zukunft.