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BGH Urteil v. - III ZR 385/14

Gesetze: § 280 BGB, § 675 BGB

Haftung des Kapitalanlageberaters bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Ausreichender Prospekthinweis auf die eingeschränkte Fungibilität der Anteile

Leitsatz

Der Hinweis in dem Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds, dass ein Markt für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Anlegers zur Zeit nicht vorhanden ist, verdeutlicht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen ist. Er erweckt nicht den - unzutreffenden - Eindruck, dass grundsätzlich eine Veräußerung des Anteils möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum derartige Möglichkeiten nicht bestehen (im Anschluss an Senat, Urteil vom , III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2497 Nr. 42
BB 2015 S. 2576 Nr. 43
DB 2015 S. 2385 Nr. 41
DB 2015 S. 6 Nr. 41
DStR 2015 S. 14 Nr. 41
NJW-RR 2015 S. 1522 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2015 S. 3078
WM 2015 S. 1935 Nr. 41
WM 2016 S. 194 Nr. 5
ZIP 2015 S. 1981 Nr. 41
wistra 2015 S. 478 Nr. 12
IAAAF-05020

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